Erwachsenenvertreter-Verfügung

Sie möchten selbst bestimmen, wer Sie vertreten bzw. nicht vertreten soll, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Im Rahmen einer Erwachsenenvertreter-Verfügung können Sie im Vorfeld eine solche Person bestimmen.

Eine Tastatur mit einem Würfel der das Zeichen für einen Paragrafen zeigt.
Eine Person blättert in einem Rechtsbuch.

Leistungen

Bestimmung einer Person, die als gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit

  • tätig werden soll bzw.
  • nicht tätig werden soll.

Voraussetzungen

  • volle Entscheidungsfähigkeit oder geminderte Entscheidungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung
  • schriftliche Errichtung vor einem*einer Notar*in, einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einem Erwachsenenschutzverein
  • Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis durch Notar*in, Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder Erwachsenenschutzverein

Kosten

Die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung über die Erwachsenenschutzvereine betragen ca. € 50 (zzgl. € 10,- für die Registrierung). Die Kosten für die Errichtung über eine*n Notar*in oder eine*n Rechtsanwalt*Rechtsanwältin sind individuell zu vereinbaren.

Wohin kann ich mich wenden?

Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Erwachsenenvertreter-Verfügung ist es ratsam, sich bei der Errichtung beraten zu lassen. Kostenlose Informationen erhalten Sie bei den Erwachsenenschutzvereinen. Informationen erhalten Sie auch bei einem*einer Notar*in oder einem*einer Rechtsanwalt*Rechtsanwältin.

Hinweis: Eine Erstberatung bei Notar*innen ist in Österreich (ohne weitere Leistungen!) kostenlos. Eine kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwält*innen erhalten Sie hier.

Häufige Fragen

Entscheidungsfähig ist eine Person dann, wenn sie die Folgen ihres Verhaltens versteht, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.

Ob jemand entscheidungsfähig ist oder nicht, ist oft auch eine Frage der Unterstützung (z.B. braucht jemand vielleicht nur eine Person, die einen schwierigen Text in einfachen Worten erklärt, damit er*sie zu einer Entscheidung gelangen kann). Daher muss bei der Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit auch berücksichtigt werden, ob die Person durch Unterstützung entscheidungsfähig bleibt.

Die Person muss fähig sein, die Bedeutung und Folgen der Vertretung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten können. Das heißt sie muss nur ungefähr wissen, dass man eine*n Vertreter*in wählt und muss auch ungefähr wissen, was das bedeutet.

Ja, grundsätzlich ist das Gericht daran gebunden. Allerdings können folgende Personen eine Erwachsenenvertretung nicht übernehmen:

  • Personen mit fehlender Unbescholtenheit
  • Personen, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht besorgen können
  • Personen, die in Abhängigkeit einer Einrichtung stehen (z.B. Personen, die in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung arbeiten, in der der*die Betroffene sich aufhält)
  • Personen, die aus verschiedenen Gründen dazu nicht in der Lage sind, für das Wohl des*der Betroffenen zu sorgen

Ja, dies ist jederzeit möglich. Sogar noch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit können Sie sie jederzeit formlos widerrufen. Es genügt dabei, wenn Sie zu erkennen geben, dass die Verfügung nicht mehr gelten soll. Das „Zuerkennengeben“ führt aber nicht automatisch zur Beseitigung der Erwachsenenvertreter-Verfügung. Es braucht dazu noch die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis durch eine*n Notar*in, eine*n Rechtsanwalt*Rechtsanwältin oder einen Erwachsenenschutzverein.