Behindertenpass

Sie sind durch eine Behinderung eingeschränkt? Sie haben deshalb hohe Kosten zu tragen oder können keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen?

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung. Dadurch können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden, die Ihnen besondere Rechte einräumen oder finanzielle Abhilfe schaffen.

Ein Arzt hört mit einem Stethoskop die Brust eines älteren Herrn ab.
Ein Antragsformular auf dem ein Stift und eine Brille liegen.

Leistungen

Ein Behindertenpass wird ab einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit dem Behindertenpass können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Für manche Leistungen sind Zusatzeintragungen im Behindertenpass notwendig. Diese Zusatzeintragungen werden zwar grundsätzlich bei Antragstellung automatisch geprüft - es wird aber empfohlen, diese beim Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Punkt 3 zu vermerken.

Vorteile Mobilität Voraussetzungen
Parkausweis Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Gratis Autobahnvignette Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit
Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit
Mautermäßigungen Für bestimmte Mautstellen ist neben dem Behindertenpass ein Parkausweis notwendig.
Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC Parkausweis oder Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Sonstige Vorteile Voraussetzungen
Pauschalierter Betrag für Diätverpflegung Behindertenpass mit Zusatzeintragung
Fahrpreisermäßigungen bei ÖBB und Verkehrsverbund Behinderung ab 70% und Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Euro-key (WC-Schlüssel) Parkausweis oder Behindertenpass mit Zusatzeintragung
Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen Vor dem Kartenerwerb anfragen!
Versicherte bei der gewerblichen Sozialversicherung (SVS): Befreiung vom Selbstbehalt Behinderung ab 50% (Eintragung im Behindertenpass ); Antrag bei der Versicherung ist erforderlich

Hier sind alle Zusatzeintragungen sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen angeführt.

Hier finden Sie einen hilfreichen Online-Ratgeber zum Thema Behindertenpass.

Voraussetzungen

  • begünstigte Behinderte
  • Bezieher*innen von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
  • Bezieher*innen erhöhter Familienbeihilfe
  • Bezieher*innen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit
  • Personen, deren Grad der Behinderung bzw. ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt wurde

  • Feststellung eines Grades der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent (erfolgt in der Regel durch eine ärztliche Begutachtung)

Wie und wo kann ich den Behindertenpass beantragen?

Der Behindertenpass ist schriftlich mittels Antragsformular zu beantragen und an das Sozialministeriumservice Oberösterreich zu übermitteln.

Wohin muss ich mich wenden?

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Häufige Fragen

  • 1 aktuelles Lichtbild (färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften)
  • Meldezettel (Kopie )
  • aktuelle medizinische Unterlagen/Befunde/Atteste (nicht älter als 2 Jahre)

Außerdem falls zutreffend:

  • Nachweis über gesetzliche Vertretung
  • Pflegegeldbescheid, Bescheid über den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, Bescheid über Invaliditäts- od. Berufsunfähigkeitspension, Bescheid über eine Unfallrente
    gültige Aufenthaltsbewilligung (bei Staatsbürger*innen aus Nicht-EU Ländern)
  • Nachweis des akademischen Grades

Nein. Der Behindertenpass wird erst nach Abschluss des Verfahrens, sofern dieses positiv entschieden wurde, übermittelt.

Grundsätzlich entscheidet bei allen Anträgen der*die leitende Ärzt*in ob eine Vorladung mit ärztlicher Untersuchung erforderlich ist oder ein aktenmäßiges Gutachten aufgrund der beigelegten und eingeholten Befunde bzw. des Krankheitsbildes erfolgt.

Im Fall einer ärztlichen Untersuchung wird Ihnen der Untersuchungstermin zeitgerecht schriftlich bekannt gegeben. Haben Sie bitte Verständnis, dass dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50% bekommen Sie zuerst eine schriftliche Information. Folgen Ihrerseits keine Einwände erhalten Sie im Anschluss einen abweisenden Bescheid. Ein Behindertenpass wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

Ab einem Grad der Behinderung von 30% kann jedoch ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Es kann ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht werden. Diesem Antrag sind alle aktuellen Befunde in Kopie beizulegen. Dazu ist das Antragsformular für den Behindertenpass zu verwenden.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann nicht zumutbar, wenn eine oder mehrere der folgenden Einschränkungen vorliegen:

  • erhebliche Einschränkungen der Beine
  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen
  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit

Ja, etwa die Autobahnvignette, eine ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist - Achtung: Seit 29. November 2021 kann das Fahrzeug auch auf Menschen ohne Behinderung im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft zugelassen sein. Dies jedoch nur, wenn ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt.
  • ein Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ vorliegt und
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Jahresvignette zu. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Gratis Jahresvignette erfüllen, können Sie auch eine eine ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte um 7 Euro erwerben.

Für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Beantragung der Gratis Autobahnvignette ist die Zulassungsstelle in ihrem Bezirk zuständig, die ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte können Sie direkt in der Mautspur bei einer Durchfahrt kaufen.

Weitere Informationen zum Thema motorbezogene Versicherungssteuer und Vignette finden Sie hier.

Weitere Informationen zur ermäßigten Streckenmaut-Jahreskarte finden Sie hier.

Nein. Der Behindertenpass ersetzt nicht den Parkausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung, der z.B. für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird.

Wie Sie einen Parkausweis erhalten können, erfahren Sie hier.

Nein, ein Antrag auf einen Behindertenpass ist trotzdem zu stellen. Die ärztliche Einschätzung muss jedoch in den meisten Fällen nicht neuerlich durchgeführt werden.

Informationen zum Thema begünstigte Behinderte erhalten Sie hier.

Vom Sozialministeriumservice werden in der Regel keine Daten an die Führerscheinstelle übermittelt.