Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit

Sie sind berufstätig und möchten bei Ihrem*ihrer Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause sein können? Die Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit umfasst die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen oder die Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

Eine ältere Hand, die in der Hand einer jüngeren Frau liegt.
Zwei Bäume in einer Winterlandschaft

Leistungen

  • Familienhospizkarenz: Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts
  • Familienhospizteilzeit: Herabsetzung der Arbeitsleistung gegen anteilsmäßige Kürzung des Entgelts (auch bei Geringfügigkeit möglich)
  • Änderung der Lage der Normalarbeitszeit (z.B. Reduzierung der Arbeitstage bei gleichbleibender Arbeitszeit)

Voraussetzungen

  • Sterbebegleitung naher Angehöriger für die Dauer von maximal drei Monaten (Verlängerung bis maximal sechs Monate möglich) oder
  • Begleitung schwersterkrankter Kinder für maximal fünf Monate (Verlängerung bis maximal neun Monate möglich)
  • schriftliche Meldung von der*dem Arbeitnehmer*in an den*die Arbeitgeber*in (beinhaltet die Maßnahme, den Beginn und die Dauer) und Glaubhaftmachung des Grundes für die Maßnahme (z.B. durch Arztbestätigung) und des Verwandtschaftsverhältnisses (eine schriftliche Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses ist vorzulegen)
  • bei arbeitslosen Personen oder Bezieher*innen von Notstandshilfe: Abmeldung des Arbeitslosengeldes bzw. des Notstandshilfebezuges

Kosten

Während der Familienhospizkarenz entfällt das Arbeitsentgelt zur Gänze, während der Familienhospizteilzeit wird das Entgelt aliquot ausbezahlt.

Es besteht die Möglichkeit, während der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit um Pflegekarenzgeld anzusuchen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gefahr einer finanziellen Notlage) Zuschüsse aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich des BMFJ zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt automatisch, wenn zugleich ein Antrag auf Pflegekarenzgeld gestellt wird.

Wohin muss ich mich wenden?

Arbeitnehmer*innen können sich bezüglich einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit direkt an den*die Arbeitgeber*in bzw. den Betriebsrat wenden.

Für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gibt es eigene Regelungen. Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt der Oö. Landesregierung oder bei Ihrer Gewerkschaft.

Für Bedienstete des Bundes (Beamt*innen, Vertragsbedienstete, Richter*innen) sowie Landeslehrer*innen (deren Dienstverhältnis vom Bund geregelt wird), gibt es ebenfalls eigene Regelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Personalvertretung.

Arbeitslose Personen oder Bezieher*innen einer Notstandshilfe können sich an das zuständige Arbeitsmarktservice wenden.

Grundsätzliche Informationen zur Pflegekarenz/Pflegeteilzeit finden Sie hier:
Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Häufige Fragen

Sterbebegleitung setzt voraus, dass sich der*die zu begleitende nahe Angehörige in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand befindet. Wenn Personen zwar pflegebedürftig sind, aber kein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand vorliegt, kann keine Familienhospizkarenz bzw. -teilzeit in Anspruch genommen werden.

Für schwersterkrankte Kinder kann ebenfalls eine Familienhospizkarenz/-teilzeit in Anspruch genommen werden. Etwa wenn das Kind an Krebs, Meningitis oder Tuberkulose erkrankt ist. Eine Lebensgefahr muss nicht vorliegen.

  • Arbeitnehmer*innen
  • Bedienstete des Bundes (Beamt*innen, Vertragsbedienstete, Richter*innen) sowie Landeslehrer*innen (wenn Dienstverhältnis vom Bund geregelt wird)
  • Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Bezieher*innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
  • Ehegatt*in, Lebensgefährt*in sowie dessen*deren Kinder
  • Eingetragene*r Partner*in sowie dessen*deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ja. Der*die Arbeitnehmer*in kann die Maßnahme verlangen und hat auch Anspruch darauf, ohne dass eine Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in erforderlich ist. Der*die Arbeitnehmer*in muss den*die Arbeitgeber*in jedoch schriftlich bis spätestens fünf Tage vor dem beabsichtigten Antritt der Maßnahme darüber informieren.

  • leibliche Kinder
  • Wahl- und Pflegekinder (Adoptivkinder)
  • leibliche Kinder des*der Ehegatt*in bzw-Lebensgefährt*in bzw. von dem*der eingetragenen Partner*in

Wichtig: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben.

Bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit in Form einer Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder muss das Kind jedoch im gemeinsamen Haushalt leben.

Frühestens fünf Arbeitstage nachdem der*die Arbeitgeber*in die schriftliche Meldung des*der Arbeitnehmer*in erhalten hat, kann die Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit angetreten werden. Eine Verlängerung der Maßnahme kann frühestens zehn Arbeitstage nach der schriftlichen Meldung an den*die Arbeitgeber*in erfolgen.

Ist der*die Arbeitgeber*in mit der Maßnahme oder Verlängerung jedoch nicht einverstanden, kann er Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einreichen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung kann der*die Arbeitnehmer*in in der Regel jedoch die Sterbebegleitung bzw. Begleitung des schwersterkrankten Kindes vornehmen (Ausnahme: einstweilige Verfügung durch das Gericht).

Beispiel: Frau M. arbeitet 25 Stunden/Woche, jeweils fünf Stunden pro Arbeitstag. Um Sterbebegleitung auszuüben, kann sie:

  • die Zahl der Arbeitstage reduzieren (sieben Stunden an drei Arbeitstagen, am vierten Tag vier Stunden. Unzulässig wäre die Aufteilung aller 25 Stunden auf zwei Tage, weil das Arbeitszeitgesetz natürlich eingehalten werden muss)
  • die fünf Stunden pro Arbeitstag statt am Vormittag jeweils am Nachmittag absolvieren

In der Regel endet die Maßnahme mit der vereinbarten bzw. bekanntgegebenen Dauer oder nach Ablauf der Verlängerung.

Wenn der*die Arbeitnehmer*in die Familienhospizkarenz/-teilzeit nicht mehr in Anspruch nehmen muss, so hat er dem*der Arbeitgeber*in dies unverzüglich bekannt zu geben. Der*die Arbeitnehmer*in hat dann das Recht, nach 14 Tagen frühzeitig zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Auch der*die Arbeitgeber*in kann eine frühzeitige Rückkehr von dem*der Arbeitnehmer*in nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen dagegen sprechen.

Die Regelungen hinsichtlich der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit gelten für diese Personengruppen nicht.

Nein, der*die Arbeitgeber*in kann, ab Bekanntgabe der Maßnahme bis vier Wochen nach Rückkehr aus der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit, den*die Arbeitnehmer*in nur mit Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht rechtswirksam kündigen oder entlassen.

Ja. Der Bund übernimmt für den Zeitraum der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung. Arbeitnehmer*innen erwerben in dieser Zeit auch einen Abfertigungsanspruch.

Eine Beantragung dieses Versicherungsschutzes ist nicht erforderlich, die Vormerkung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger automatisch, sobald eine Meldung durch den*die Dienstgeber*in eingelangt ist.

  • Die Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit wird für dienstzeitenabhängige Ansprüche (z.B.: Abfertigung, Bemessung der Kündigungsfrist, etc.) berücksichtigt
  • Urlaubsansprüche (sofern sie noch nicht verbraucht wurden) werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres anteilsmäßig gekürzt
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebührt anteilsmäßig

Die Verlängerung ist dem*der Arbeitgeber*in bis spätestens 10 Arbeitstage vor Antritt der Verlängerung schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Verlängerung muss dabei glaubhaft gemacht werden.

Ist der*die Arbeitgeber*in damit nicht einverstanden, kann er wiederum Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung kann der*die Arbeitnehmer*in in der Regel jedoch die Verlängerung antreten (Ausnahme: einstweilige Verfügung durch das Gericht).

Bei einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme. Ein Antrag auf Pflegekarenzgeld muss allerdings gestellt werden.

Ja, bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit ist der Bezug der Förderung zur 24-Stunden-Betreuung möglich. Nicht jedoch bei der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.