Pflegekarenzgeld

Sie pflegen eine*n Angehörige*n und haben aufgrund einer Pflegekarenz/Familienhospizkarenz vorübergehend kein Einkommen? Oder Sie verdienen aufgrund einer Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit weniger? Um in dieser Zeit finanziell weiterhin abgesichert zu sein, kann um Pflegekarenzgeld angesucht werden.

Geldscheine und ein Taschenrechner.
Ein Kalender und ein Aktenordner mit der Aufschrift "Anträge".

Leistungen

  • finanzielle Unterstützung während der Dauer einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit:

  • grundsätzlich in Höhe des Arbeitslosengel­des (55% des täglichen Nettoeinkommens, jedoch zumindest in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze)
  • anteilsmäßig bei der Pflege- oder Familienhospiz­teilzeit
  • zusätzlich gebühren Kinderzuschläge für unterhalts­berechtigte Kinder

  • kostenlose Kranken- und Pensionsversicherung während der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit

Pflegekarenzgeld kann in der Regel für ein bis drei Monate bezogen werden. Eine längere Dauer kann bei der Pflege durch mehrere nahe Angehörige bis höchstens jedoch 6 Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person und bei neuerlicher Vereinbarung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit wegen Erhöhung der Pflegegeldstufe für höchstens weitere sechs Monate beantragt werden.

Voraussetzungen

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

  • Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 des*der nahen Angehörigen (Ausnahme: bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab Pflegegeld der Stufe 1)
  • Schriftliche Vereinbarung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit mit dem*der Arbeitgeber*in
  • Das Arbeitsverhältnis muss vor Beginn der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bereits seit mindestens drei Monaten ununterbrochen angedauert haben und über der Geringfügigkeit liegen
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (im Antragsformular zu bestätigen)
  • Bei Personen ohne Beschäftigung: Nachweis über die Abmeldung vom Arbeitslosengeld, von der Notstandshilfe oder von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 AlVG

Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit

  • Kein Pflegegeldbezug erforderlich
  • Unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch bei Geringfügigkeit möglich
  • Sterbebegleitung einer*eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (die Person muss die Pflege selbst nicht übernehmen)
  • Bei Personen ohne Beschäftigung: Nachweis über die Abmeldung vom Arbeitslosengeld, von der Notstandshilfe oder von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 AlVG

Überprüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob die Voraussetzungen für den Bezug eines Pflegekarenzgeldes in Ihrem Fall zutreffen.

Wie und wo kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung muss mittels Antragsformular beantragt werden.

Um das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bzw. Familienhospiz­karenz/Familienhospizteilzeit erhalten zu können, muss der Antrag spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der Maßnahme gestellt werden. Bei späterer Antragstellung gebührt das Pflegekarenzgeld erst ab Antragstellung. Bei Antragstellung nach Ende der Maßnahme ge­bührt kein Pflegekarenzgeld.

Wohin muss ich mich wenden?

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel: 0732/7604-0
Fax: 0732/7604-4400
E-Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Häufige Fragen

Die Vereinbarung beinhaltet Beginn und Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Zusätzlich bei der Pflegeteilzeit auch das Ausmaß der neu vereinbarten Wochenstunden. Die neue vereinbarte Arbeitszeit muss bei der Pflegeteilzeit mind. 10 Wochenstunden betragen.

Eine schriftliche Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in ist bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit nicht erforderlich – jedoch die schriftliche Meldung an den*die Arbeitgeber*in bis spätestens fünf Tage vor dem beabsichtigten Antritt.

Hier finden Sie Informationen zur Pflegekarenz/-teilzeit

Hier finden Sie Informationen zur Familienhospiz/-teilzeit

Ein*e nahe*r Angehörige*r kann bei einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit grundsätzlich zwischen einem und drei Monaten ein Pflegekarenzgeld beziehen. Bei mehreren nahen Angehörigen kann das Pflegekarenzgeld für dieselbe pflegebedürftige Person maximal sechs Monate bezogen werden.

Im Falle einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit erneut ein Bezug eines Pflegekarenzgeldes möglich. Das Pflegekarenzgeld gebührt dann aber insgesamt nicht länger als maximal 12 Monate pro pflegebedürftiger Person (bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige).

BEISPIEL:

A geht 3 Monate in Pflegekarenz, B im Anschluss 2 Monate in Pflegeteilzeit und C anschließend 3 Monate in Pflegekarenz. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist diese Konstellation möglich, da jede Person zwischen ein oder drei Monate in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen kann. Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch maximal für sechs Monate. In diesem Fall bekommt A für die Gesamtdauer von 3 Monaten ein Pflegekarenzgeld. B erhält ebenso für die Gesamtdauer der 2 Monate ein Pflegekarenzgeld. Für C verbleibt nur mehr ein Monat und hat auch nur mehr für diesen Monat Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Die letzten beiden Monate kann er/sie zwar in Pflegekarenz bleiben und bleibt versichert, eine finanzielle Unterstützung ist jedoch nicht mehr möglich.

Nach einem Jahr suchen A, B und C erneut um Pflegekarenz an, weil sich der Pflegebedarf um mind. 1 Pflegegeldstufe erhöht hat. Das Pflegekarenzgeld gebührt wieder für max. 6 Monate, unabhängig davon, wie sich A, B und C die Pflegekarenz aufteilen.

Der Bund übernimmt für den Zeitraum des Pflegekarenzgeldes die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversi­cherung.

Eine Beantragung dieses Versicherungsschutzes ist nicht erforderlich, die Vormerkung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Krankenversicherungsträger wird von dem*der Dienstgeber*in informiert.

  • Ehegatt*in, Lebensgefährt*in sowie dessen*deren Kinder
  • Eingetragene*r Partner*in sowie dessen*deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Für die Zeit der Pflegekarenz muss sich die arbeitslose Person vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe beim zuständigen Arbeitsmarktservice abmelden. Ein Nachweis über die Abmeldung ist dem Antrag auf Pflegekarenzgeld beizulegen.

Nach Ende der Pflegekarenz muss sich die Person persönlich wieder für einen Fortbezug des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe anmelden. Die zustehende Dauer des Arbeitslosengeldbezuges wird durch die Pflegekarenz nicht verkürzt.

  • schriftliche Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in über die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit – bzw. Nachweis über die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit
  • Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschläge (z.B.: Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe, Unterhaltsvergleich, etc.)
  • vorhandene Nachweise über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung (Bestätigung eines*einer Fachärzt*in für Neurologie/Psychiatrie, Befundblatt einer neurologischen/psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses, etc.) - entfällt bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit
  • Nur bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit: Erklärung, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit überwiegend selbst erbracht wird
  • Nur bei Personen ohne Beschäftigung: Bestätigung des AMS über die Abmeldung vom Arbeitslosengeld bzw. von der Notstandshilfe
  • Nur bei Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit: Nachweis über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit
  • Wenn gleichzeitig um Erhöhung des Pflegegeldes angesucht wird: ausgefüllten Pflegegeldantrag beilegen

Nein, eine Zuwendung zur Unterstützung für Ersatzpflege ist während des Bezugs von Pflegekarenzgeld nicht möglich. Eine Förderung zur 24-Stunden-Betreuung ist nur bei der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit möglich. Mobile Pflegedienste können jedoch zusätzlich in Anspruch genommen werden.