Vorsorgevollmacht und Vertretungen

Wer erledigt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind? Das Erwachsenenschutzgesetz sieht folgende Formen der Vorsorge und Vertretung vor:

  • volle Entscheidungsfähigkeit ist für die Errichtung Voraussetzung
  • wirksam erst bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit
  • zeitlich unbefristete Form der Vertretung

  • Eine Vorsorgevollmacht kann nicht mehr errichtet werden, weil nur noch eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit gegeben ist.
  • eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit ist für die Errichtung ausreichend
  • wirksam ab sofort
  • zeitlich unbefristete Form der Vertretung

  • Eine gewählte Erwachsenenvertretung kann nicht mehr errichtet werden, weil die Person nicht mehr eingeschränkt entscheidungsfähig ist.
  • Entscheidungsunfähigkeit ist für die Errichtung Voraussetzung
  • Vertretung nur durch nahe Angehörige
  • wirksam ab sofort
  • zeitlich befristete Form der Vertretung auf 3 Jahre

  • Keine der vorher genannten Vertretungsformen kommt in Betracht, d.h. die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist das letzte Mittel der Vertretung.
  • Entscheidungsunfähigkeit ist für die Errichtung Voraussetzung
  • wirksam ab Bestellung durch das Gericht
  • zeitlich befristete Form der Vertretung auf 3 Jahre

In einer Erwachsenenvertreter-Verfügung können Sie bei voller oder geminderter Entscheidungsfähigkeit eine Person im Vorfeld bestimmen, die Sie später im Rahmen einer gewählten, gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertretung vertreten oder nicht vertreten soll.