Angehörigenbonus

Ab Juli 2023 gibt es als finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige den Angehörigenbonus, der grundsätzlich monatlich ausbezahlt wird.

Geldscheine und ein Ordner mit der Aufschrift "Fördermittel".
Eine jüngere und eine ältere Frau, die an einem Baum lehnen.

Leistungen

Angehörigenbonus in Höhe von € 125,- pro Monat. Das sind in Summe € 1.500,- im Jahr 2024.

Voraussetzungen

Für den Bezug des Angehörigenbonus werden zwei Varianten unterschieden.

1. Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung:

Pflegende Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert haben, müssen

  • eine*n nahe*n Angehörige*n
  • mit mind. Pflegegeldstufe 4
  • in häuslicher Umgebung

pflegen.

2. Angehörigenbonus ohne Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung: Alle anderen pflegenden Angehörigen (z.B. Pensionist*innen, Erwerbstätige) können einen Antrag für den Angehörigenbonus stellen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Überwiegende Pflege
    • eines*einer nahen Angehörigen
    • mit mind. Pflegegeldstufe 4
    • in häuslicher Umgebung
    • seit mindestens einem Jahr
  • monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen bis zu € 1.500,00

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

  • Angehörige, die in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert sind, erhalten den Angehörigenbonus bei Zutreffen der Voraussetzungen amtswegig, d.h. es ist kein Antrag erforderlich. Der Angehörigenbonus wird in diesem Fall automatisch von dem Pensionsversicherungsträger ausbezahlt, der auch für die Selbst- oder Weiterversicherung zuständig ist.
  • Alle anderen Angehörigen können den Antrag bei jenem Träger, der das Pflegegeld für die gepflegte Person auszahlt, stellen.

Wohin muss ich mich wenden?

  • Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung:

Pensionsversicherungsträger, der für die Selbst- oder Weiterversicherung zuständig ist:

Sozialversicherungsträger Kontakt
BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Landesstelle für Oberösterreich
Hessenplatz 5
4010 - Linz
Telefon: 05 04 05 - 24700
E-Mail: Lst.oberoesterreich@bvaeb.sv.at
KFG Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden Landesstelle für Oberösterreich
Friedrichstraße 11
4010 - Linz
Telefon: 0732/78 80 00-0
E-Mail: office@kfg.ooe.gv.at
KFL Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbedienstete Landesstelle für Oberösterreich
Promenade 28
4020 - Linz
Telefon: 0732 7720-13861
E-Mail: info@kflooe.at
LKUF Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge Landesstelle für Oberösterreich
Leonfeldner Straße 11
4041 - Linz
Telefon: 0732 66 82 21-0
E-Mail: kundenservice@lkuf.at
Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle für Oberösterreich
Gruberstraße 77
4020 - Linz
Telefon: 050 766 14
E-Mail: office-o@oegk.at
PVA-Pensionsversicherungsanstalt Landestelle Oberösterreich
Terminal Tower, Bahnhofplatz 8
4021 Linz
Telefon: 05 03 03
E-Mail: pva-lso@pensionsversicherung.at
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Landesstelle Oberösterreich
Mozartstraße 41
4010 - Linz, Donau
Telefon: 05 08 08 - 808
E-Mail: gs@svs.at
Betriebskrankenkasse z.B.: Voestalpine Bahnsysteme, Austria Tabak, Mondi, Wiener Verkehrsbetriebe, Zeltweg, Kapfenberg

  • Angehörigenbonus ohne Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung:

Träger, der das Pflegegeld für die pflegebedürfte Person ausbezahlt:

Pflegegeld-Entscheidungsträger Kontakt
BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Landesstelle für Oberösterreich
Hessenplatz 5
4010 - Linz, Donau
Telefon: 050405
E-Mail: Lst.linz@bva.at
PVA-Pensionsversicherungsanstalt Landestelle Oberösterreich
Terminal Tower, Bahnhofplatz 8
4021 Linz
Telefon: 05 03 03
E-Mail: pva-lso@pensionsversicherung.at
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Regionalbüro Oberösterreich
Mozartstraße 41
4010 Linz
Telefon: 05 08 08 - 808
E-Mail: rb.ooe@svb.at

Häufige Fragen

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte* Ehegattin, eingetragene*r Partner*in
  • Lebensgefährte* Lebensgefährtin
  • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie verwandt sind
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder/Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • Geschwister, Neffe, Nichte, Onkel, Tante, Cousin, Cousine sowie weitere Personen, die bis zum vierten Grad in der Seitenlinie verwandt sind
  • Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin sowie weitere verschwägerte Personen in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. Verschwägert sind Personen, die durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit jemandem verwandt sind.
  • eine mit dem*r Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebende*r arbeitsfähige*r Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in nicht vorhanden ist.

Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umfeld zu verstehen. Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Reha Aufenthalt) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch auf den Angehörigenbonus aufrecht. Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubes die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.

Wenn Sie eine*n nahe*r Angehörige*n zum größten Teil pflegen, dann ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Unterstützung durch soziale Dienste (z. B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe GSD GmbH) stellt in der Regel kein Hindernis für den Anspruch auf den Angehörigenbonus dar.

Für die Prüfung des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Antragstellung heranzuziehen. Dieses darf nicht mehr als 1.500 Euro monatlich betragen.

Das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen der pflegenden Person wird wie folgt ermittelt: Vom gesamten Jahres-Bruttoeinkommen werden die Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die Lohnsteuer oder Einkommensteuer abgezogen. Das ergibt das Netto-Jahreseinkommen. Dieses wird durch 12 dividiert (auch dann, wenn im betreffenden Kalenderjahr nicht durchgängig ein Einkommen bezogen wurde). Das ergibt das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen.

Die Höhe des Einkommens ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, den Lohnzettel für das Kalenderjahr vor der Antragstellung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachzuweisen.

Beim Angehörigenbonus ohne Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist grundsätzlich der Nachweis über die Einkünfte zu erbringen.

Nur bei Einkünften durch eine österreichische Pension / Rente oder Ruhe- / Versorgungsbezug ist dieser Nachweis nicht notwendig.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag stimmen Sie zu, dass der Entscheidungsträger notwendige Auskünfte für die Bearbeitung Ihres Antrags bei den zuständigen Behörden, bei den Trägern der Sozialversicherung, bei Gerichten oder bei sonstigen in Betracht kommenden Stellen einholen darf.

Der Angehörigenbonus gebührt frühestens ab 1. Juli 2023 und beträgt monatlich € 125,00. Die erstmalige Auszahlung des Angehörigenbonus erfolgte erstmals im Dezember 2023.

Der Angehörigenbonus wird sodann grundsätzlich monatlich im Nachhinein ausbezahlt, also 12 Mal im Jahr. Ab dem Jahr 2025 wird der Betrag jährlich der Inflationsrate angepasst.

Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Der Angehörigenbonus ist steuerfrei, unpfändbar und wird z. B. nicht auf die Ausgleichszulage, auf Hinterbliebenenleistungen oder die Mindestsicherung angerechnet.

Nein, pro gepflegter Person und pro Pflegeperson ist nur ein Angehörigenbonus möglich. Auch wenn Sie mehrere Personen gleichzeitig pflegen, können Sie den Angehörigenbonus nur einmal erhalten.

Nein, die Selbst- bzw. Weiterversicherung ist zwar bereits ab Pflegegeldstufe 3 möglich, der Angehörigenbonus gebührt jedoch erst ab Pflegegeldstufe 4.

Ab der Antragstellung bzw. während der Auszahlung des Angehörigenbonus sind alle Änderungen, die den Bezug bzw. die Fortzahlung des Angehörigenbonus betreffen, innerhalb von vier Wochen zu melden. Insbesondere ist zu melden:

  • eine Namensänderung
  • ein Wohnsitzwechsel (wenn auch nur vorübergehend)
  • jede Änderung des Einkommens des*r pflegenden Angehörigen
  • den Beginn sowie das Ende der Selbst- oder Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines*einer nahen Angehörigen
  • das Ende der Pflege in häuslicher Umgebung
  • die Aufnahme der zu pflegenden Person in ein Pflegeheim